Bundesgerichtshof erklärt Energieversorger-Vertragsklausel für ungültigig

BGH_-_Palais_2(ARK) Entscheidung pro Energieendverbraucher vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das Gericht bestätigt die Unwirksamkeit hinsichtlich bestimmter Klauseln in Energieverträgen.

Mit einer Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen das Energieunternehmen RWE Essen wurden die Interessen von 25 Betroffenen durchgesetzt. Es geht um mehrfach angewandte Gaspreiserhöhungen des Energieversorgers innerhalb des Zeitraums 2003 bis 2005. Unter Vorbehalt des Widerspruchs erhalten die Betroffenen die zu hoch angesetzten Entgelte rückwirkend zurück. Es geht im Streitfall um eine Gesamtsumme von 16.128,63 Euro, welche das Landgericht stattgegeben hatte. Auch das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet sich auf eine Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Bei dem relativ niedrigen Streitwert richtet sich das Urteil vor allem auf eine Grundsatzregelung im Energieversorgergeschäft. Eine Preisänderungsklausel müsse deutlicher und weniger irreführend formuliert werden. Der Verbraucher müsse im Vorfeld und im vorgegebenen Kündigungszeitraum über angestrebte Preisänderungen informiert werden und sein Recht auf Vertragsrücktritt wahrnehmen können. Viele Formulierungen werden aktuell nur sehr undeutlich und unverständlich vertraglich festgehalten.

Der Gerichtsbescheid betrifft Verbraucher mit Sonderkundenverträge, deren angewandte Klauseln sich auf Tarifkundenverträge und auf das Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beschränkt. Diese Anwendung wurde als unzureichend und für ungültig erklärt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für Kunden mit solchen Sonderverträgen interessant und könnte für die entsprechenden Energieversorger mit gleicher Vertragsformulierung hohe Erstattungszahlungen an die Verbraucher bedeuten.

Bildquelle – Bundesgerichtshof in Karlsruhe: By ComQuat (Own work) [CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert