Steuertipps: Mit diesen Tricks sparen Sie noch dieses Jahr Steuern

Foto:  Thorben Wengert  / pixelio.de
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

(AK) Nicht mehr lange und das Jahr 2013 kann kalendarisch und gedanklich ad acta gelegt werden. Nun gilt es, sich eventuell fallenden Schnee einzustimmen, das Fest der Liebe auszurichten und darüber nachzudenken, wie viel Geld dieses Jahr für Pyrotechnik ausgegeben werden soll, um das Jahr mit einem Feuerwerk abzuschließen. Doch im Hinblick auf die bevorstehenden Veranstaltungen, machen sich viele Bürger Gedanken über ihre Ausgaben im Jahr 2013. Rückblickend kommen wir fast alle zur selben Erkenntnis: Da gab es im Verlauf des Jahres eine Menge Einsparpotenzial. Ganz gleich ob Fehlkäufe, abgeschlossene Verträge oder Nachzahlungen. Viele Rechnungen waren unnötig und hätten definitiv nicht sein müssen. Auch in puncto Steuern wären viele Einsparungen mit Sicherheit sehr erfreulich und willkommen gewesen. Doch auch wenn sich das Jahr bereits dem Ende zuneigt, so ist es für kurzfristige Steuervorteile noch nicht zu spät. Ob Haushaltshilfen, Handys oder Handwerker, auch jetzt können steuerliche Belastungen noch schnell in Steuervorteile umgewandelt werden. Wie das geht, soll im nachstehenden Artikel einmal näher erläutert werden.

Ausgaben noch in das Jahr 2013 vorziehen

Das Stichwort lautet: Bündeln. Arbeitnehmer, die sich über deutsche Steuerlasten ärgern, können aufatmen und viele ihrer Ausgaben, wie zum Beispiel Spenden oder Spesen ganz einfach vorziehen. Das Verbrauchermagazin “Finanztest” beschäftigt sich in der aktuellen Ausgabe mit diesem Thema und stellt dazu ein paar vielversprechende und erfolgsorientierte Tipps und Tricks zur Verfügung, welche dem Arbeitnehmer das sogenannte Bündeln der Steuerlasten erklärt.

Renovierungsarbeiten nicht auf nächstes Jahr verschieben

Für Renovierungskosten erkennt das Finanzamt eine Summe von bis zu 6000 Euro im Jahr an. Inkludiert sind sowohl die Kosten für die Arbeit, als auch für den Einsatz von Maschinen, sowie für Fahrten, welche zum Einsatzort durchgeführt werden müssen. Der Fiskus zieht jedoch 20 Prozent dieser Steuern ab. Damit können maximal 1200 Euro im Jahr angesetzt werden. Wer also die Summe von 6000 Euro noch nicht vollständig verbraucht hat und im nächsten Jahr eine umfangreiche Renovierung plant, sollte auf jeden Fall darüber nachdenken, die Renovierungsarbeiten – beziehungsweise einen Teil davon – in das aktuelle Jahr vorzuziehen. So empfehlen es zumindest die Experten des Verbrauchermagazins “Finanztest”. Auf diese Weise entsteht für das kommende Jahr nicht nur ein größerer Finanzspielraum, auch der volle Steuervorteil kann im Jahr 2013 noch ausgenutzt werden.

Wer die 6000 Euro im laufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft hat, aber größere Renovierungen plant, sollte darüber nachdenken, einen Teil der Arbeiten in dieses Jahr vorzuziehen, empfehlen die Experten von “Finanztest”. So nimmt er den vollen Steuervorteil mit und hat 2014 einen größeren Spielraum. Die Finanzexperten raten an dieser Stelle, dass sämtliche Rechnungen noch dieses Jahr beglichen werden, um den Steuervorteil 2013 geltend machen zu können. Das Rechnungsdatum ist dabei irrelevant und dementsprechend zu vernachlässigen. Sollte die Bemessungsgrenze in Höhe von 6000 Euro jedoch bereits überschritten worden sein, macht es Sinn die anfallende Rechnung erst im kommenden Jahr zu begleichen.

Steuervorteile bei der Anstellung von Haushaltshilfen sichern

Weitere Steuervorteile für deutsche Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Thema Haushaltshilfen. Diese können nämlich auch dann vom Steuerzahler geltend gemacht werden, wenn die Haushaltshilfe angestellt, selbständig oder als Minijober beschäftigt ist.

Die Werbungskostenpauschale

Auch die Ausgaben im Job können noch dieses Jahr in Steuervorteile umgewandelt werden. Nicht jeder Arbeitnehmer nutzt die Kosten für Werbung, welche im Job anfallen können. Dennoch wird die Pauschale dafür, auch ohne Belege jedem Steuerzahler automatisch zugesprochen. Mittels dieser Pauschale wird das Einkommen, welches es zu versteuern gilt, um 1000 Euro gemindert. Wer diese Pauschale im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft, ist es empfehlenswert künftige Anschaffungen noch in dieses Jahr vorzuziehen. Zu diesen Ausgaben zählen beispielsweise Handys, welche für die Arbeit bestimmt sind oder auch diverse Fachliteratur. Wer also den Kauf arbeitsrelevanter Materialien anstrebt, sollte sich die benötigten Utensilien noch in diesem Jahr anschaffen. Aber auch das Arbeitszimmer lässt sich teilweise mit der Werbungskostenpauschale finanzieren. Darunter fallen zum Beispiel die Renovierungskosten des Arbeitszimmers, die Miete dafür, die entsprechende Beleuchtung und auch die Finanzierung in Form von Krediten oder Ratenzahlungen. Neben den Ausgaben für benötigte Arbeitsmaterialien, erkennt das Finanzamt weitere anfallende Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro pro Jahr an.

Natürlich ist der anzusetzende Betrag über 1.250 auch an eine Bedingung geknüpft. Die Voraussetzung basiert darauf, dass das Arbeitszimmer benötigt wird, weil die darin auszuübende Tätigkeit an keinem anderen Platz ausgeübt werden kann, da der Arbeitgeber keinen alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Ausgaben, welche für den Raum erbracht werden müssen, als Werbungskosten zählen. Und das in vollem Umfang, sofern das Zimmer als Mittelpunkt der uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit eingestuft werden kann. Als Richtlinie gelten dabei anfallende Reinigungskosten, sowie die Ausgaben für die Miete, als auch Versicherungsbeiträge, welche in der Wohnung des Arbeitnehmers anfallen. Sollte sich das Arbeitszimmer über zwölf Prozent der Wohnfläche erstrecken, werden auch zwölf Prozent auf das Zimmer angerechnet. Maximal jedoch 1.250 Euro im Jahr.

Einsparungen in der medizinischen Versorgung

Aber auch das Thema Gesundheit bietet Potenzial für steuerliche Einsparungen im Jahr 2013. Grundsätzlich muss die medizinische Versorgung von jedem selbst beglichen werden. Allerdings nur bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze, welche individuell angesetzt wird. So zum Beispiel in Bezug auf Zahnspangen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte. Hierbei rechnet der Staat in zumutbaren Belastungen, welche einkommensabhängig sind und bis fünf Prozent definiert werden. Aber auch der Ehestand, sowie die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gilt als Kriterium für die Berechnung dieser Grenze. Sobald diese Grenze überschritten wird, ist von einer außergewöhnlichen Belastung die Rede, welche die Versteuerung des Einkommens senkt. Ein einfaches Rechenbeispiel beinhaltet eine Familie mit einem jährlichen Einkommen von 48.000 Euro und zwei im Haushalt lebenden Kindern. Diese Familie wird mit einer zumutbaren Belastung von drei Prozent eingestuft (1.440 Euro im Jahr). Gibt diese Familie also mehr als 1.440 Euro Behandlungskosten im Jahr aus, wird die Steuerlast um jeden übersteigenden Euro gemindert.

Steuerbegünstigungen für Unterhaltszahler

Auch in Bezug auf den zu zahlenden Unterhalt lässt sich bares Geld sparen. Unterhaltszahlungen bedürftiger Angehöriger zählen nämlich auch als außergewöhnliche Belastungen. Bei regelmäßiger Zahlung, dürfen sich Steuerzahler über eine Anerkennung bis 8.004 Euro jährlich freuen.

Sonderausgaben belegen können

Mit den sogenannten Sonderausgaben, zum Beispiel in Form von Spenden dürfen Steuerzahler jährlich mit einem Pauschalbetrag von 36 Euro rechnen. Und das, ohne einen Nachweis über die gespendeten Beträge zu liefern. Da dieser Pauschalbetrag jedoch schnell erreicht ist, empfehlen die Experten von “Finanztest” jeden weiteren Euro mit Quittungen oder Belegen nachzuweisen. Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro reicht sogar der Kontoauszug als Nachweis. Besonders bei hohen Spendensummen, ist es ratsam diese mit einem Beleg oder einer Quittung beim Finanzamt nachzuweisen. Gerade wenn diese hohen Summen, beispielsweise nach einer Flutkatastrophe auf ein Spenderkonto eingezahlt wurden.

Der Wertpapierverlust und dessen Vorteile im laufenden Jahr

So frustrierend Wertpapierverluste auch sein mögen, können diese jedoch auch in Steuervorteile umgewandelt werden. Hat ein Anleger bei seiner Bank einen Wertpapierverlust zu verzeichnen, kann er diesen Verlust mittels Steuererklärung. über Einträge bei anderen Banken anzeigen und somit verrechnen lassen. Nicht nur, dass die gesamten Einträge auf diese Weise gemindert werden, auch die Steuerlast kann somit gesenkt werden. Um diese Verrechnung anzustoßen, beantragen Anleger ganz einfach eine sogenannte Verlustbescheinigung, welche in diesem Jahr noch bis zum 16. Dezember von den Banken zur Verfügung gestellt wird.

Jetzt noch schnell Riestern

Riestern können Steuerzahler zwar das ganze Jahr, aber auch wenn sie sich erst im Dezember dafür entscheiden, winken attraktive Steuervorteile. Wer eine Riester-Rente abschließt, sichert sich nicht nur die staatlichen Zulagen, sondern hat jährlich auch die Möglichkeit, Sonderausgaben geltend zu machen. Bis zu 2.100 Euro sind somit drin. Rürup-Sparer können sogar 76 Prozent der zu zahlenden Beiträge anrechnen lassen. Das sind bis zu 20.000 Euro, die im Jahr von der Steuer abgesetzt werden können. Maximal kommt der Steuerzahler damit auf 15.200 Euro im Jahr. Und das gilt auch, wenn beide Sparprogramme erst im Dezember vertraglich abgeschlossen wurden.

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